Kündigungsrecht bei Tod des Mieters

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 31.01.2018 – VIII ZR 105/17) entschied, dass nur in besonderen Ausnahmefällen die lediglich „gefährdet erscheinende“ wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines nach dem Tod des ursprünglichen Mieters in ein unbefristetes Mietverhältnis eingetretenen Mieters den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt:

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann der Vermieter, wenn nach dem Tod des ursprünglichen Mieters eine Person – z.B. der Ehegatte oder Kinder – in ein Mietverhältnis eintritt, dieses innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Grund müsse so beschaffen sein, dass er dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar mache, was bei einer objektiv feststehenden Unfähigkeit des (neuen) Mieters zur vollständigen oder pünktlichen Leistung der Miete der Fall sein könne.

Dass der Mieter – im BGH-Fall – zum Zeitpunkt der Kündigung eine Ausbildungsvergütung bezog, weder ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung noch eine abschließende Festanstellung absehbar waren und damit die Erbringung der Miete nicht dauerhaft gesichert war, reichte für eine „gefährdet erscheinende“ finanzielle Leistungsfähigkeit nicht aus.

Eine Kündigung sollte also nicht leichtfertig ausgesprochen werden.

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